Anforderungen an Jauche-Gülle-Silage (JGS) -Anlagen
Die bundesweit geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 regelt in der Anlage 7 die Anforderungen an JGS-Anlagen. Zu den JGS-Anlagen zählen u.a. Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen, Rohrleitungen sowie Sammel- und Fördereinrichtungen.
Für alle Bauteile müssen bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise vorliegen. Wasserrechtliche Anforderungen sind zu berücksichtigen. Bei Anlagen zum Lagern von flüssigen Stoffen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m³ ist ein Leckerkennungssystem erforderlich.
Die Planung, Errichtung und der Betrieb der Anlagen muss so erfolgen, dass
Stoffe nicht austreten können und Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennbar sind.
Bei Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut sind die Lagerflächen seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus der Umgebung zu schützen. Jauche, Silagesickersaft und mit Festmist oder Silage verunreinigtes Niederschlagswasser sind vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
Montag: | 07.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 07.30–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
Mittwoch: | 07.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 07.30–12.00 Uhr |
(alphabetische Auflistung)
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